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§ 1308 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1999

§ 1308

Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.

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