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§ 1305 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

2) aus dem Gebrauche des Rechtes;

§ 1305

Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.

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