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§ 12i PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Qualifikationsnachweise – Drittstaaten

§ 12i.

(1) Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie, die nicht unter §§ 12a oder 12g fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zur kommissionellen mündliche Abschlussprüfung gemäß § 12 Abs. 5, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie oder Klinischer Psychologie von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40261891

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