EU-Konformitätsbewertung
§ 12f
(1) Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:
- 1. das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
- a) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
- b) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
- c) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E) oder
- d) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); oder
- 2. das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.
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