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§ 12d IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Zwangsverwaltung

§ 12d.

Die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Liegenschaftsanteils erlischt mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt die Zwangsverwaltung erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.