Stammmitarbeiter
§ 12d.
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
- 1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
- 2. sie Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
- 3. der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
- 4. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40252042
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