§ 12c.
Das Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209208
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