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§ 12b SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 12b.

(1) Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.

(2) Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.

(3) Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.

(4) Eine Änderung der Nutzung einer Seilbahn liegt vor, wenn gegenüber der bisherigen Nutzung der Seilbahn Betriebsarten oder Beförderungsfälle neu hinzukommen oder abgeändert werden, die neue sicherheitsrelevante Aspekte ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209207

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