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§ 12b BScheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

Schlechtwetterentschädigung

§ 12b.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der wegen Schlechtwetters im Sinne des § 3 einen Arbeitsausfall erleidet, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung in Höhe von mindestens 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normalarbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte, zu gewähren. Unter Lohn ist das gemäß § 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD‑BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zustehende Entgelt zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40232219

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