§ 12a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

(Verfassungsbestimmung)

§ 12a.

(1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1 bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und dies vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestätigt wird.

(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind – unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1 bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Schlagworte

Wehrdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2026

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062043

alte Dokumentnummer

N4198810196A

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