NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
(Verfassungsbestimmung)
§ 12a.
(1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1 bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und dies vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestätigt wird.
(2) Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind – unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der in § 7 Abs. 1 bis 3 festgelegten Dauer nicht mehr heranzuziehen.
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Schlagworte
Wehrdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2026
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR12062043
alte Dokumentnummer
N4198810196A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
