vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12a STSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Gebühren

§ 12a.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzgedankens das Kostendeckungsprinzip zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004722

Dokumentnummer

NOR40125587

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)