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§ 12a LF-VbA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 12a.

(1) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.

(2) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

20012248

Dokumentnummer

NOR40266076

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