Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 12a.
(1) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
(2) Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024
Gesetzesnummer
20012248
Dokumentnummer
NOR40266076
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)