Zusatzprüfung
§ 12a.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Spediteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Speditions-Geschäftsfall“, „Transport- und Tarifkunde“, „Zolltarif- und beförderungstarifbezogene Warenkunde“ und „Verkehrsgeographie“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 bis 5 und 8, § 7, § 12 und § 13 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006309
Dokumentnummer
NOR12076771
alte Dokumentnummer
N5199011216H
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