Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, zu Recht erkannt, dass Z 2 bis zum 30. September 2017 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 146/2017).
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a.
Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
- sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, zu Recht erkannt, dass Z 2 bis zum 30. September 2017 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 146/2017).
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40127898