§ 12a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, zu Recht erkannt, dass Z 2 bis zum 30. September 2017 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 146/2017).

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a.

Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, zu Recht erkannt, dass Z 2 bis zum 30. September 2017 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 146/2017).

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40127898