Anzeige der Nutzung von Rufnummern
§ 12.
(1) Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, mit Stichtag 31.3. jeden Jahres den Nutzungsstatus jeder Rufnummer, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, binnen 14 Tagen einzutragen oder den Nutzungsstatus laufend aktuell zu halten.
(2) Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, in den Rufnummernbereichen gemäß §§ 80 und 86 KEM-V 2009 für jene Rufnummern, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, Name und Anschrift des Dienstleisters tagesaktuell zu halten.
(3) Im Zusammenhang mit der Rufnummernzuteilung gemäß § 65 Abs. 3 TKG 2003 und im Rahmen von Aufsichtsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 TKG 2003 kann die RTR-GmbH von Datenbanknutzern verlangen, den Status für die im Verfahren relevanten Rufnummern einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Gesetzesnummer
20011375
Dokumentnummer
NOR40227988
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