vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Anzeige der Nutzung von Rufnummern

§ 12.

(1) Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, mit Stichtag 31.3. jeden Jahres den Nutzungsstatus jeder Rufnummer, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, binnen 14 Tagen einzutragen oder den Nutzungsstatus laufend aktuell zu halten.

(2) Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, in den Rufnummernbereichen gemäß §§ 80 und 86 KEM-V 2009 für jene Rufnummern, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, Name und Anschrift des Dienstleisters tagesaktuell zu halten.

(3) Im Zusammenhang mit der Rufnummernzuteilung gemäß § 65 Abs. 3 TKG 2003 und im Rahmen von Aufsichtsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 TKG 2003 kann die RTR-GmbH von Datenbanknutzern verlangen, den Status für die im Verfahren relevanten Rufnummern einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)