Unionsrechtliche Bestimmungen
Allgemeines
§ 12.
(1) Soweit Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen in der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
Schlagworte
Lufttüchtigkeitszeugnis, Entwicklungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Gesetzesnummer
20004458
Dokumentnummer
NOR40247478
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