Pflichten der Kammermitglieder
§ 12
(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
- 1. die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie
- 2. die festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten.
(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
- 1. der jeweiligen Landeszahnärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln,
- 2. der jeweiligen Ärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
- 3. die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.
(3) Ist ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, ist er/sie nur insoweit verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der zuständigen Landeszahnärztekammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu seinen/ihren Pflichten als Amtszahnarzt/Amtszahnärztin oder den ihm/ihr von seiner/ihrer vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.
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