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§ 12 ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Anerkennung von Drittlanddiplomen

§ 12.

(1) Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und
  2. 2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den zahnärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

(2) Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung fachzahnärztlicher Tätigkeiten berechtigt sind und
  2. 3. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Fachzahnarztes/Fachzahnärztin im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt haben,

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259658

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