vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 WaffGebrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1969

Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

§ 12.

(1) Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit ist nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde oder dessen Vertreters an den Kommandanten der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt werden und hat auch die Art der anzuwendenden Waffen zu bestimmen. Die Befehlsgebung an die geschlossene Einheit und die Durchführung der behördlichen Anordnung obliegen dem Kommandanten.

(2) Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen der geschlossenen Einheit wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR12059400

alte Dokumentnummer

N4196914450P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)