Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden
§ 12
Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.
Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden
§ 12
Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.