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§ 12 VPDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden

§ 12

Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.