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§ 12 VOEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Hinweispflichten

§ 12

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.

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