§ 12
(1) Zur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang, auf entgangenen Gewinn oder aus der Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages.
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