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§ 12 Verordnung - BMF-BGBl 1996/273

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1996

§ 12.

(1) Die Verordnung ist in bezug auf die Umsatzsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 14. Februar 1996 ausgeführt werden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die bis 14. Februar 1996 an den Unternehmer geliefert wurden oder bei denen der Beginn der Vermietung an den Unternehmer bis 14. Februar 1996 erfolgte und bei denen die Anschaffung oder Miete als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat, gelten abweichend von Abs. 1 die bis 31. März 1996 erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges noch als für das Unternehmen ausgeführt.

(3) Für Kraftfahrzeuge, bei denen der Beginn der Vermietung an den Unternehmer bis 14. Februar 1996 erfolgte und bei denen die Miete als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat, gelten abweichend von Abs. 1 die bis 31. Dezember 1996 erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Miete des Fahrzeuges noch als für das Unternehmen ausgeführt.

(4) Für neue Kleinlastkraftwagen im Sinne des § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 134/1993, die sich am 14. Februar 1996 im Inland im Umlaufvermögen eines Handelsbetriebes befunden haben, gilt abweichend von Abs. 1 die Anschaffung noch als für das Unternehmen ausgeführt, sofern die Lieferung des Fahrzeuges an den Unternehmer bis 31. Dezember 1996 erfolgt. Dies gilt nicht für Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Miete derartiger Fahrzeuge.

(5) Für Kraftfahrzeuge, deren Anschaffung bis 14. Februar 1996 bzw. im Falle des Abs. 4 bis 31. Dezember 1996 als für das Unternehmen ausgeführt gegolten hat und die auf Grund dieser Verordnung als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen anzusehen sind, löst die Änderung der Rechtslage keinen Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 und keine Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 3, 10 und 11 UStG 1994 aus. Werden solche Fahrzeuge vorübergehend oder dauernd für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet, liegt ein steuerbarer Eigenverbrauch vor. Die Veräußerung eines solchen Fahrzeuges ist eine steuerbare Lieferung.

(6) In bezug auf die Einkommensteuer ist die Verordnung ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10005010

Dokumentnummer

NOR12054796

alte Dokumentnummer

N3199638119L

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