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§ 12 TSch-VeranstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Ausstattung der Unterkünfte für andere Vögel

§ 12

(1) In Unterkünften, mit Ausnahme der in Anlage 4 angeführten Käfige, müssen in jedem Fall mindestens zwei Sitzgelegenheiten (Sitzstangen, gesundheitlich unbedenkliche Naturäste) vorhanden sein, welche die Vögel im Flug erreichen können. Der Durchmesser der Sitzgelegenheiten hat der jeweiligen Art zu entsprechen, die Länge muss so dimensioniert sein, dass bei gleichzeitigem Aufsitzen aller Vögel mindestens ein Drittel der möglichen Sitzgelegenheiten frei bleibt.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bei anderen Tauben als Haustaubenrassen, die zur Prämierung, zum Tausch oder Verkauf in Schaukäfigen ausgestellt werden, nur eine Sitzstange in der Mitte des Käfigs angebracht ist.

(3) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Unterkünfte, in denen Wachteln zur Prämierung, zum Tausch oder Verkauf ausgestellt werden, mit einer Schaumstoffdecke versehen sind. In diesen Unterkünften dürfen keine Sitzstangen angebracht sein. Die Unterkünfte müssen mit einer am Käfigboden aufliegenden und an den Kanten abgerundeten Leiste von mindestens 3 cm und höchstens 5 cm Breite und 2 cm Höhe ausgestattet sein; diese muss von der Mitte ausgehend quer zur Längsrichtung verlaufen.

(4) Als Einstreu ist Holzgranulat oder ein Gemisch aus Sägespänen und Sand zu verwenden.

(5) Futter und Wasser müssen in einer Mindesthöhe von 10 cm angeboten werden. Bei Bodenfütterung sind die Futter- und Wasserbehälter an der sichtgeschützten Rückseite anzubringen und durch geeignete Abdeckungen vor Verschmutzung zu schützen.

(6) Der Besatz der Unterkünfte mit Vögeln bei Rahmen- und Repräsentationsschauen muss dem Sozialverhalten der darin gehaltenen Arten entsprechen.

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