§ 12 TSBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

4. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 12

Persönliche Eignung

Persönlich geeignet ist, wer

  1. a) eigenberechtigt ist,
  2. b) vertrauenswürdig ist (§ 13),
  3. c) die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (§ 14) und
  4. d) über für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

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