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§ 12 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abschlussprojekt

§ 12.

(1) Das Abschlussprojekt besteht aus dem praktischen Teil gemäß den nachstehenden Absätzen und der Präsentation gemäß § 13. Das Abschlussprojekt ist mit einer Gesamtnote zu bewerten.

(2) Der praktische Teil umfasst die Planung und Erstellung eines Werkstückes inklusive deren Dokumentation mit praxisgerechten Projektunterlagen.

(3) Der Lehrlingsstelle sind vor der Durchführung des Abschlussprojektes die Beschreibung des zu erstellenden Werkstückes und weitere zugehörige Unterlagen (insb. digital erstellte Pläne) einschließlich der geplanten Arbeitsdauer vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Informationen mit Experten/Expertinnen aus den Prüfungskommissionen zu erörtern, die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person gegebenenfalls hinsichtlich der Gestaltung des Werkstückes zu beraten und das Abschlussprojekt freizugeben. Falls klar ersichtlich ist, dass eine Aufgabenstellung nicht für die Zwecke der Leistungsfeststellung ausreicht, kann die Lehrlingsstelle die Aufgabenstellung ablehnen.

(4) Die Ausführung des Abschlussprojekts findet in der Regel in betrieblichen Räumlichkeiten des Lehrbetriebes statt und hat jedenfalls für einen Teil der Arbeitsdauer unter Aufsicht der Prüfungskommission zu erfolgen. Für die Beurteilung gelten die Kriterien gemäß §11 Abs. 5.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011991

Dokumentnummer

NOR40246805

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