§ 12 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 12

Aufgaben der Gesundheitsplattform

Der Gesundheitsplattform obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Fonds.

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