vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Maschinsticker, BGBl. Nr. 253/1977, Posamentierer, BGBl. Nr. 533/1976, Strickwarenerzeuger, BGBl. Nr. 347/1975, und Weber, BGBl. Nr. 287/1989, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Maschinsticker, BGBl. Nr. 263/1977, Posamentierer, BGBl. Nr. 230/1981, Strickwarenerzeuger, BGBl. Nr. 287/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, und Weber, BGBl. Nr. 350/1990, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger oder Weber ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger oder Weber zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textilgestaltung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009180

Dokumentnummer

NOR40170765

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)