Internationales Privatrecht: § 14 IPRG, BGBl. Nr. 304/1978.
Abschnitt II.
Inländische Gerichtsbarkeit
§ 12.
Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn
- 1. er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder
- 2. er Vermögen im Inland hat oder
- 3. die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder
- 4. der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.
Internationales Privatrecht: § 14 IPRG, BGBl. Nr. 304/1978.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
10001905
Dokumentnummer
NOR12025201
alte Dokumentnummer
N2195118260R
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