§ 12 TAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2017

§ 12

Unveräußerbarkeit

Das Eigentum an öffentlichem Archivgut darf Dritten grundsätzlich nicht übertragen werden. Davon abweichend kann das Eigentum an öffentlichem Archivgut im Tauschweg übertragen werden, wenn dies archivwissenschaftlichen Grundsätzen nicht widerspricht und schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.

28.12.2017

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