§ 12 TabMG 1996

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen und E‑Liquids

§ 12.

Tabakerzeugnisse und E-Liquids, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse und E‑Liquids.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273428

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