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§ 12 SUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung

§ 12

Die Hilfe zur Deckung des Bedarfs bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ist durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten.

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