§ 12 Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 12.

(1) An die Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Universitätskollegium mittels des in der 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans der im § 1 erwähnten Universität auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009568

Dokumentnummer

NOR12121124

alte Dokumentnummer

N7198410484Y

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