§ 12 Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Fremdsprachen

§ 12

(1) § 12.Die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung in Fremdsprachen (fremden Wirtschaftssprachen) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.

(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen erlassen werden.

(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58 lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4 erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die solchen universitären Prüfungszeugnissen zugrundeliegenden Inhalte können diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung jener außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.

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