Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“
§ 12.
(1) An die Absolventen der Studienrichtung Werkstoffwissenschaften wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde mittels des in der
1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Werkstoffwissenschaften handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Werkstoffwissenschaften sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10009339
Dokumentnummer
NOR12119206
alte Dokumentnummer
N7197131078L
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