§ 12 Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 12.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 13 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 13 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 13 Abs. 7) setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;
  3. c) unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
  4. d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus dem im § 10 Abs. 3 lit. a bzw. Abs. 4 lit. a genannten Fach;
  5. e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 3 lit. f bzw. Abs. 4 lit. f),
  1. 1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen, oder
  2. 2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen. Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
  1. f) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Schlagworte

Übersetzerausbildung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119273

alte Dokumentnummer

N7197231115L

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