Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 12.
(1) Absolventinnen der Studienrichtung Sprachwissenschaft ist der akademische Grad „Magistra der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magistra philosophiae“, Absolventen der Studienrichtung Sprachwissenschaft ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“, zu verleihen, sofern Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen und Absolventinnen der Studienrichtung Sprachwissenschaft sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009383
Dokumentnummer
NOR12119595
alte Dokumentnummer
N7197411928I
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