Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 12.
(1) Die Studienrichtung Psychologie kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen:
- a) der Ergänzung der Studienrichtung Psychologie auf die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“;
- b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums Psychologie durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009361
Dokumentnummer
NOR12119360
alte Dokumentnummer
N7197311885I
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