§ 12 Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. Abschnitt

Erweiterungsstudien

§ 12.

(1) Die Studienrichtung Psychologie kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

  1. a) der Ergänzung der Studienrichtung Psychologie auf die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“;
  2. b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums Psychologie durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009361

Dokumentnummer

NOR12119360

alte Dokumentnummer

N7197311885I

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