Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 12.
(1) An die Absolventen der Studienrichtung Philosophie ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen, sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades obliegt derjenigen Fakultät, an der die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Philosophie sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009359
Dokumentnummer
NOR12119374
alte Dokumentnummer
N7197331168L
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