Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VI. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 12.
(1) Die Studienrichtung Pädagogik kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen:
- a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung Pädagogik auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
- b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums der Pädagogik auf die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“;
- c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums der Pädagogik durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, so weit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009360
Dokumentnummer
NOR12119387
alte Dokumentnummer
N7197331182L
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