Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen
§ 12.
Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Musikwissenschaft kommt nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 2 und 8 Abs. 8 die Absolvierung von Wahlfächern sowie die Absolvierung von Freifächern (§§ 5 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 9 und 10) an der Akademie der bildenden Künste oder an einer Kunsthochschule in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009345
Dokumentnummer
NOR12119294
alte Dokumentnummer
N7197231136L
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