§ 12
Voraussetzung der Errichtung
(1) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. a sind in solcher Zahl und an solchen Orten zu errichten, daß nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. Hiebei ist ein dreijähriger Durchschnitt von mindestens 90 berufsschulpflichtigen Personen zugrunde zu legen.
(2) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b und c können nach Maßgabe des Bedarfs errichtet werden.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule nach Abs. 1 und 2 für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
01.10.2020
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