Rechte der mit Angelegenheiten der Staatsgrenze betrauten Personen
§ 12
(1) Personen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
- 1. die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, befahren,
- 2. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, die die Vermessungs- oder Vermarkungsarbeiten behindern, im notwendigen Umfang beseitigen oder stutzen und
- 3. alle erforderlichen Staatsgrenzzeichen anbringen und sichern.
(2) Bei der Ausführung der Berechtigungen nach Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen, die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu schonen, soweit es die Durchführung der den berechtigten Personen übertragenen Arbeiten zuläßt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)