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§ 12 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

6. Abschnitt

Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern Einstufung

§ 12.

(1) Die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb erfolgt in die in Anhang VII Teil I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kategorien „V“ und „Z“.

(2) Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sinngemäß.

(3) Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.

(5) Die Kennzeichnung dieser Schlachtkörper erfolgt gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212458

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