6. Abschnitt
Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern Einstufung
§ 12.
(1) Die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb erfolgt in die in Anhang VII Teil I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kategorien „V“ und „Z“.
(2) Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sinngemäß.
(3) Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.
(4) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.
(5) Die Kennzeichnung dieser Schlachtkörper erfolgt gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20010561
Dokumentnummer
NOR40212458
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