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§ 12 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

Eichverzeichnis

§ 12

Die Behörde trägt jeden gemäß § 7 ausgestellten Eichschein unter der Nummer des Eichzeichens in ein Eichverzeichnis nach dem Muster der Anlage 5 ein.

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