§ 12 ROG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

3. Abschnitt

Örtliche Raumplanung

1. Teil

Allgemeines

Aufgabe der örtlichen Raumplanung

§ 12

Der örtlichen Raumplanung obliegt unter Beachtung der überörtlichen Planung die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebietes nach den Raumordnungszielen und -grundsätzen.

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