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§ 12 Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBl. Nr. 525/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBl. Nr. 348/1990, tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reinigungstechnik voll anzurechnen.

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