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§ 12 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Verschluß

§ 12

(1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Verschließung, die Ausführung der Verschlusssysteme und die Voraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.

Schlagworte

Vorstufenvermehrungsgut

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033499

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