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§ 12 Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Demontage und Montage

§ 12.

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Demontieren und Montieren von Verbindungsleitungen zum Lösen bzw. Fixieren der Brenner- einrichtung (Öl- und Gasleitung) und Überprüfen der Dichtheit nach außen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Demontage und Montage sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. 4. fachgerechte Arbeitsweise.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204717

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